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Katholischer Friedhof in Buchdorf

Friedhofs- und Gebührenordnung

für den kirchlichen Friedhof in Buchdorf

§ 1 Allgemeines

Der Friedhof in Buchdorf ist ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 - 1243 CIC). Die Kirchengemeinde St. Ulrich Buchdorf ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs. Der Friedhof wird gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayStiftG und Art. 9 KiStiftO von der Kirchenverwaltung St. Ulrich Buchdorf verwaltet.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei in der Ortschaft Buchdorf die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung haben.

  1. Mit schriftlicher Erlaubnis der Kirchenverwaltung können soweit ausreichend freie Grabstellen verfügbar sind in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ord­nungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten.
  2. Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Ortschaft Buchdorf entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn keine andere geeignete Grabstätte vorhanden ist. In Ausnahmefällen kann die Kirchenverwaltung eine Einzelfall-Escheidung treffen.

§ 3 Anmeldung der Bestattung

Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch die Zivilgemeinde beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestat­tungstermin festgelegt werden können. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 4 Grabtiefe

Die Kirchengemeinde veranlasst das ordnungsgemäße Ausheben und Verfüllen der Gräber.

  1. Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieferlegung 2,40 m beträgt.
  2. Bei Urnen ist eine Grabtiefe von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante der Urne von mindestens 1,00 m vorzusehen.
  3. Sollte für die Anlage der Grabstätte bzw. die Bestattung an sich die Entfernung von Randsteinen, Einfriedungen, usw. notwendig sein, sind diese im Zuge der Herrichtung des Grabes wiederherzustellen.

§ 5 Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 20 Jahre. Bei einer Urneneisetzung beträgt die Ruhefrist 10 Jahre.

§ 6 Grabstätten 

Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung.

  1. Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsord­nung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist der letz­ten Bestattung bestimmt.
  1. Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber, Kindergräber und Urnennischen.
  2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten fortlaufend nummeriert sind.
  3. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kirchenverwaltung zulässig.
  4. Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die in § 7 Abs. 12 Satz 2 be­zeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbeschadet einer anderen vertraglichen oder testamentarischen Regelung. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

§ 7 Nutzungsberechtigter, Nutzung von Gräbern

  1. Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Kirchengemeinde zugewiesen ist. 
  2. Wahlgräber sind Grabanlagen für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage soweit freie Grabstätten zur Verfügung stehen im Benehmen mit dem Erwerber des Nutzungsrechts bestimmt wird. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts im Rahmen dieser Ordnung ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 29 dieser Ordnung beabsichtigt ist. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsurkunde.
  3. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. Die Kirchengemeinde kann den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs gem. § 29 dieser Friedhofsordnung beabsichtigt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchengemeinde einen mehrmaligen Wiedererwerb zulassen.
  4. Wahlgräber können sowohl als Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen vergeben werden.
  5. Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Mehrstellige Grabstätten können sowohl aus nebeneinander liegenden Gräbern als auch aus Tiefgräbern bestehen. Die Größe von Wahlgräber beträgt:
  • bei Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnen bei Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m. 
  • bei Kindergräbern 1,20 m x 0,60 m

6.  Wahlgräber für Erdbestattungen werden für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben. Sofern vor einer Sargbestattung Urnen bestattet wurden, sind diese Urnen vor der Bestattung des Sarges zu entfernen. Nach der Einbringung des Sarges in das Grab sind die Urnen anschließend wieder in die Grabstätte einzubringen.

7. Eine Urnennische wird für eine Nutzungszeit von 10 Jahren vergeben. Eine Nische kann bis zu 4 Urnen aufnehmen. 

8. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Nutzungsgebühr durch die Aushändigung der Nutzungsurkunde. In dieser werden der Nutzungsberechtigte, die Lage des Wahlgrabs und die Nutzungsdauer angegeben.

9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofsordnung das Recht, in der von ihm erworbenen Grabstelle bestattet zu werden, sowie Art und Umfang der Grabpflege im Rahmen dieser Satzung zu bestimmen.

10. Er ist zur Pflege und Unterhaltung des Grabes verpflichtet.

11. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte hingewiesen.

12. Bei der Beantragung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens gegenüber der Kirchengemeinde aus den in Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Bestattungsgesetz genannten Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen. Dieser Nachfolger soll der Kirchengemeinde gegenüber schriftlich erklären, dass er mit der Rechtsnachfolge einverstanden ist. Trifft der Nutzungsberechtigte keine derartige Entscheidung, geht das Nutzungsrecht im Todesfall in der oben in Satz 1 genannten Reihenfolge (an letzter Stelle ergänzt durch nicht unter die in Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Bestattungsgesetz genannten Erben) auf einen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, soweit dieser damit einverstanden ist und die Kirchengemeinde dem zustimmt. Kommen innerhalb der in Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Bestattungsgesetz genannten Gruppen mehrere Erwerber in Betracht, ist der jeweils Ältere zum Erwerb des Nutzungsrechts berechtigt. Sofern dieser verzichtet, erhält der jeweils nächstältere das Nutzungsrecht. 

13. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht unter Lebenden nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 12 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.

14. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. 

15. Steht bei einer Beerdigung in einem Wahlgrab fest, dass die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten wird, so kann die Bestattung erst nach Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr (Ausgleichsgebühr) erfolgen. Bei mehrstelligen Grabstätten muss die Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Grabanlage erfolgen.

16. Wird auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der in § 5 dieser Ordnung genannten Ruhezeiten erforderlich, ist das Nutzungsrecht an einer belegten Grabstätte um den Zeitraum zu verlängern, der zur Erreichung der neu festgesetzten Ruhefrist erforderlich ist. Die von dem Nutzungsberechtigten zu entrichtende Gebühr bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung der Ruhezeiten geltenden Friedhofsgebührenordnung. 

17. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten jedoch erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle/Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung der Kirchengemeinde auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung durch die schriftlich nachgewiesene Beauftragung eines Gärtnereibetriebs sichergestellt ist bis die reguläre Ruhefrist abgelaufen ist. Weiterhin muss die spätere Einebnung durch die schriftlich nachgewiesene Beauftragung eines Gärtnereibetriebs als auch eines Steinmetzbetriebs sichergestellt sein. Ein Anspruch auf Erstattung der bezahlten anteiligen Gebühren besteht nicht. Falls eine Pflege der Grabstätte nicht gesichert werden kann ist die Grabstätte einzuebnen.

18. Auf Kosten des Nutzungsberechtigten lässt die Kirchengemeinde auf jeder Urnennische/-kammer eine Platte zum Verschluss der Nische anbringen. Auf der Platte werden durch den Nutzungsberechtigten Namen, sowie Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen, deren bzw. dessen Asche in der Urnenwand bestattet wird, angebracht. Weiter können religiöse Symbole auf der Platte oder ein Bild der bzw. des Verstorbenen angebracht werden.

19. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Urnennische werden noch vorhandene Urnen bzw. Aschenreste, soweit deren Ruhezeit abgelaufen ist, auf ein von der Kirchengemeinde dafür vorgesehenen Sammelgrab auf dem kircheneigenen Friedhof verbracht.

§ 8 Belegung

In ein Grabnutzungsrecht können innerhalb einer Ruhefrist der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die E­hegatten dieser Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.

  1. In Doppelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Verstorbene im Sarg  bei Tieferlegung beigesetzt werden. Erfolgt keine Tieferlegung ist die Beisetzung von nur zwei Särgen zulässig. Zusätzlich sind vier Urnen zulässig.
  2. In Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Verstorbene im Sarg  bei Tieferlegung beigesetzt werden. Erfolgt keine Tieferlegung ist die Beisetzung von nur einem Sarg zulässig. Zusätzlich sind zwei Urnen zulässig.
  3. In Urnennischen dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Urnen aufgenom­men werden.

§ 9 Verlängerung, Wiederbelegung

Vor Ablauf der Ruhefrist darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

  1. Die Kirchenstiftung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht gegen er­neute Zahlung der Nutzungsgebühr verlängern. Berechtigte, die dies wünschen, haben für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. 
  2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ab­lauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätten. 
  3. Werden bei Öffnung eines Grabes zwecks Wiederbelegung noch nicht völlig verweste Leichenteile gefunden, so ist die Wiederbelegung unzulässig und das Grab sofort wieder zu verschließen. Hierbei sind die Leichenteile mit einer Erdschicht von mindestens 0,90 m zu bedecken.

§ 10 Schutz der Totenruhe, Umbettungen und Exhumierung

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten.
  3. Die Umbettung von Leichen und Totenaschen bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde als Friedhofsträger und ist nur dann zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist. Umbettungen von Leichen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Bestattung dürfen zusätzlich nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erfolgen. Die Umbettung darf nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde erfolgen.
  4. Umbettungen werden nur von dem von der Kirchengemeinde Beauftragten durchgeführt. Die Kirchengemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 
  5. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Er haftet auch für den Ersatz von Schäden, die bei Durchführung der Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen.
  6. Der Ablauf von Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  7. Die Ausgrabung (Exhumierung) von Leichen und Totenaschen zu anderen als Umbettungszwecken darf nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anweisung erfolgen.
  8. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben der Kirchengemeinde innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten.

§ 11 Särge, Urnen, Totenkonservierung und Grabbeigaben

  1. Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist und die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.
  2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  3. Urnen und Überurnen, die in die Erde eingesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material entsprechend Abs. 1 bestehen. Eine Verrottung innerhalb der nach § 5 dieser Ordnung festgelegten Ruhezeit muss möglich sein.
  4. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung hindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Kirchengemeinde.

§ 12 Sarglose Bestattungen

  1. Sarglose Bestattungen werden nur ausnahmsweise von der Kirchengemeinde zugelassen, wenn der Verstorbene einen entsprechenden Wunsch geäußert hat oder die bestattungspflichtigen Angehörigen eine derartige Bestattungsform wählen. Eine Entscheidung anderer Personen bzw. Behörden ist von der Kirchengemeinde nicht zu berücksichtigen.
  2. Bei sarglosen Bestattungen obliegt es der Kirchengemeinde lediglich, das Ausheben und Verfüllen der Grabstätten zu veranlassen. Sie kann vom Bestattungspflichtigen verlangen, dass dieser selbst geeignete Personen bereitstellt, die zur Verbringung des Leichnams in das Grab benötigt werden (z.B. Träger).

§ 13 Verstreuen von Aschen

Ein Verstreuen der Totenasche über oder unterhalb der Grasnarbe ist unzulässig

§ 14 Grabmaße

Grabstätten haben folgende Maße:

  1. Einzelgräber: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m.
  2. Doppelgräber: Länge 2,10 m, 1,50 m, Abstand 0,30 m.
  3. Kindergräber: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m.
  4. Urnennische: Tiefe 0,37 m, Breite 0,37 m, Höhe 0,37 m

§ 15 Grabanlage

Vom üblichen Erscheinungsbild abweichende oder überdimensionale Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (insgesamt: Grabanlage) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchenverwaltung errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftli­cher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung, oder einer von ihr Beauftragter entfernt werden.

  1. Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und darf insbe­sondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
  2. Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
  3. Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicher­heit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal)" Ausgabe Februar 2019. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmale gehen in die Verfügungsgewalt der Kirchenstiftung über.
  4. Der Nutzungsberechtigte hat jeweils der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken geltend gemacht werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
  5. Auf Grabstätte für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig: Als stehendes Grabmal/Grabstein bis zu einer Höhe von 1,30 m und einer Mindeststärke von 0,18 m. Die maximale Breite ist der Grabbreite anzupassen. Bei liegenden Grabmälern ist die maximale Länge und Breite den tatsächlichen Grabmaßen anzupassen. Die Mindesthöhe beträgt bei liegenden Grabmälern 0,16 m. 
  6. Bei der Erstellung eines Grabmals ist es verboten völlig ungewöhnliche Werkstoffe oder aufdringliche Farben zu verwenden. Weiter ist es verboten provokative Zeichen oder Grabinschriften anzubringen.

§ 16 Standsicherheit der Grabmale

  1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln desv Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Februar 2019 gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 
  2. Die Mindeststärke von Grabmalen bestimmt sich nach § 15 Abs. 6 dieser Ordnung. 
  3. Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die Fundamentierung von Grabmalen und Grabumrandungen ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 
  4. Die Nutzungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 dieser Ordnung sind verpflichtet, die Grabsteine und sonstige Grabausstattungen und -anlagen dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

§ 17 Beseitigung von Gefahren

  1. Bildet eine Grabstätte eine Gefahrenquelle, ohne dass eine akute Gefahr besteht, so fordert die Kirchengemeinde die Nutzungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 zur Beseitigung der Gefahr auf. Die Bestimmungen des § 19 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
  2. Stellt die Kirchengemeinde fest, dass von einer Grabstätte eine akute Gefahr ausgeht, so wird die Kirchengemeinde diese auf Kosten der Nutzungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1dieser Ordnung sofort beseitigen. Es dürfen jedoch nur die Maßnahmen getroffen werden, die zur Abwendung der akuten Gefahr erforderlich sind. Bezüglich der Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen des § 19 Absatz 2 Satz 4 bis 6 dieser Ordnung entsprechend Anwendung.

§ 18 Pflege der Grabstätten und Umweltschutz

  1. Alle Gräber sind bis zum Ablauf von sechs Wochen nach dem Begräbnis von Kränzen und Blumenschmuck frei zu räumen und in einer weiteren Frist von sechs Wochen gärtnerisch herzurichten sowie bis zum Ablauf der Nutzungszeit ordnungsgemäß in Stand zu halten.
  2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde. 
  3. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dies betrifft auch die Höhe des Grabbewuchses, die 1,30 m nicht überschreiten soll.
  4. Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m hoch sein.
  5. Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  6. Für Beeinträchtigungen der Grabstätten und Grabanlagen durch Wurzelwuchs ist die Haftung der Kirchengemeinde ausgeschlossen.
  7. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
  8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  9. Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grablichtern, Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.
  10. Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfall-Ort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, ist auf dem Friedhof verboten.
  11. Oberster Grundsatz der Grabpflege ist die Abfallvermeidung
  12. Grablichthüllen müssen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen.
  13. Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes Grab kann nach angemessener Abmahnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.

§ 19 Vernachlässigung der Grabstätten

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Kirchengemeinde den Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid auf, die Grabstätte innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt anstatt der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. Daneben wird der Verpflichtete durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich bei der Kirchengemeinde zu melden.
  2. In der Aufforderung gemäß Absatz 1 ist anzudrohen, dass die Kirchengemeinde bei erfolglosem Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme veranlassen wird. In der Mitteilung ist der voraussichtliche Kostenbetrag bekannt zu geben. Des Weiteren wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass das Recht auf Nachforderung von Kosten unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. Die Kosten der Ersatzvornahme werden von der Kirchengemeinde durch Leistungsbescheid erhoben. In diesem Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlung innerhalb eines Monats zu erfolgen hat. Auf die Bekanntgabe des Bescheides finden Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.
  3. Ist die Kirchengemeinde auf Grund der vorgenannten Bestimmungen zur Ersatzvornahme berechtigt, kann sie bei Wahlgrabstätten an Stelle einer Ersatzvornahme das Nutzungsrecht an der Grabstätte entschädigungslos entziehen. Die Entziehung des Nutzungsrechtes erfolgt ebenfalls durch einen Verwaltungsakt, auf dessen Bekanntgabe Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung finden.

§ 20 Haftung

Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.

§ 21 Gebühren

Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung. Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.

§ 22 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist ganzjährig während des Tageslichts und während der Gottesdienstzeiten geöffnet.

§ 23 Begräbnis und sonstige Feierlichkeiten auf dem Friedhof

  1. Das christliche Begräbnis ist eine gottesdienstliche Handlung.
  2. Die Amtsausübung ortsfremder Geistlicher auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Pfarrers.
  3. Für Beerdigungsfeiern und –ansprachen auf dem Friedhof durch Angehörige anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungen ist die vorherige schriftliche Erlaubnis des Pfarrers erforderlich. Dasselbe gilt auch für alle sonstigen Feierlichkeiten.

§ 24 Ordnungsvorschriften

  1. Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Bei wiederholten Verstößen kann der Störer vom Friedhofsgelände verwiesen werden.
  2. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Die Kirchenverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
  • den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabanlagen und Grabeinfassungen zu betreten;
  • die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern, Skateboards, Fahrrädern) aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren;
  • im Friedhof zu lärmen, zu spielen, Sport zu treiben, zu essen und zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern;
  • Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden;
  • die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
  • Tiere – ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde – mitzunehmen;
  • ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen. Ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
  • der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Blu­men und Kränze;
  • gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  • Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulegen;
  • Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen.

4. Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit einem würdevollen Betrieb des Friedhofs vereinbar sind.

§ 25 Kriegsgräber

Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.01.2012, BGBl-I S.98, zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.12.2018, BGBl. I S.2257 geändert).

§ 26 Listenführung

Es werden geführt:

1. Ein Bestattungsbuch, das in elektronischer Form zu führen ist, bestehend aus

a) einem Gräberverzeichnis, sortiert nach den Nummern der Wahlgräber,

b) einem Namensverzeichnis (Beerdigungsverzeichnis),

Die Eintragungen haben 

- Namen

- Tag der Geburt und des Todes

- Vermerk, ob der Tote an einer ansteckenden Krankheit litt, ggf. an welcher

- Stand

- Wohnort

- Nutzungs- und Ruhezeit zu enthalten.

2. Ein Gesamtplan über die Anlage des Friedhofs.

§ 27 Haftung der Kirchengemeinde

1. Der Kirchengemeinde obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

2. Die Kirchengemeinde haftet insbesondere nicht für Schäden, die

a)  durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen,

b)  durch strafbare Handlungen Dritter,

c)  durch unabwendbare Ereignisse,

d) durch Wurzelwuchs (siehe § 18 Abs. 6 dieser Ordnung) 

e) durch Tiere verursacht werden.

3. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 28 Benutzung des Leichenhauses

  1. Das Leichenhaus steht für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung.
  2. Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in das Leichenhaus aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf behördliche Anweisung. Die Särge werden vor dem Verlassen des Leichenhauses geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche zu sehen.
  3. Der Sarg einer rasch verwesenden Leiche ist geschlossen zu halten.
  4. Die Leichen der an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in das Leichenhaus gebracht Sie dürfen zur Besichtigung seitens der Angehörigen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nochmals geöffnet werden.
  5. Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Öffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.

§ 29 Schließung und Entwidmung

  1. Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten/Grabstellen können durch Beschluss der Kirchenverwaltung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats in Eichstätt geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
  2. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte   eines Wahlgrabs erhält zudem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

Die Kirchenverwaltung Buchdorf hat in ihrer Sitzung vom 22.07.2022 vorstehende Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Buchdorf, den  22.07.2022 

Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

 

Gebührenordnung

für den kirchlichen Friedhof in Buchdorf

 

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs in Buchdorf sowie des Leichenhauses werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebühren

1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt:

  1. bei Doppelgräbern                                                     30,-- € pro Jahr
  2. bei Einzelgräbern                                                       20,-- € pro Jahr
  3.  bei Kindergräbern                                                       15,-- € pro Jahr
  4. bei Urnennischen                                                       30,-- € pro Jahr

Beim Erwerb des Grabnutzungsrechts muss für eine Urnennische die Abdeckplatte zum Preis von 250,-- € erworben werden. Die Abdeckplatte geht in das Eigentum des Grabnutzers über. 

2. Die Gebühren werden im Vorhinein eingehoben. Bei jeder weiteren Bestattung ist die Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu ergänzen. Werden die Gebühren durch Ände­rung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung nicht für bereits laufende Nutzungsrechte. Bei Verlängerung eines laufenden Nutzungsrechts fällt die dann gültige Gebühr an.

3. Die Kirchenstiftung hat den Bestattungsdienst der Stadt Donauwörth mit der Durchführung
von hoheitlichen Bestattungsaufgaben (Grab­aushub und Grabverfüllung) betraut. Die jeweiligen Gebührensätze des Bestattungsun­ternehmens sind Bestattungsgebühren, die zusätzlich zu den Grabnutzungsgebühren bei Bestattungen fällig werden.

4. Für die Benutzung des Leichenhauses werden pauschal verrechnet:

            Ohne Kühlung , inkl. Reinigung                                 50,00 Euro

            Mit Kühlung, inkl. Reinigung                                     80,00 Euro

Die Kirchenverwaltung St. Ulrich Buchdorf hat in ihrer Sitzung vom 22.07.2022 vorstehende Gebührenordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Vorstehende Gebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                             

 

Gottesdienstzeiten

Heilige Messen in der Pfarrei Buchdorf

Samstag 19.00 Uhr abwechselnd in Buchdorf oder Bergstetten;
Sonntag 8.45 Uhr oder 10.00 Uhr abwechselnd in Buchdorf oder Baierfeld

Glockenanlage der Pfarrkirche

Die Glockenanlage der Pfarrkirche St. Ulrich in Buchdorf stellt Thomas Winkelbauer, Glockensachverständiger der Diözese Eichstätt, vor. mehr...